Meldung vom 21.03.2022 Befüllen und Entleeren von Swimmingpools

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen zum Befüllen und Entleeren von Swimmingpools möchten wir auf folgende, dabei zu beachtende Punkte hinweisen:
Befüllung:
Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz über den Hausanschluss. Eine Befüllung durch die örtlichen Feuerwehren kann nicht erfolgen.
(Hinweis: eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden!)
Wir weisen darauf hin, dass eine Pool-Befüllung mittels Brunnenwasser aus hygienischen Gründen höchst bedenklich ist.
Aus diesem Grund wird von der Verwendung von Brunnenwasser für diesen Zweck dringend abgeraten!
Entleerung:
Bei Wasser aus Schwimmbädern handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser. Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickern oder in ein öffentliches Gewässer fließen, sondern muss in den öffentlichen Kanal geleitet werden.
Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen.
Gebühren:
Die Abwassergebühr wird nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet.
Die Kanal-/ Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers bzw. des zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde.
Aufgrund dieser Bestimmungen bitten wir von Anträgen über eine Befreiung der Abwassergebühren bei Pool-Befüllungen abzusehen.
Die Marktverwaltung
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