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Bürger-Info

Meldung vom 16.04.2024 Info`s zum Verbesserungsbeitrag - Sanierung Kläranlage

News vom 16.04.2024


In der Marktgemeinderatssitzung vom 09.04.2024 wurde der
vorläufige Verbesserungsbeitrag festgesetzt.


Kalkulation 2024

vorläufiger Verbesserungsbeitrag Kläranlage

Grundstücksfläche 0,74 €/m²
Geschossfläche 2,85 €/m²


Anhand dieser Grundlage können Sie selbst Ihre vorläufige Beitragsschuld berechnen.

Ein Berechnungsbeispiel finden Sie hier: PDF-Dokument

Die Beitragsbescheide werden im Laufe des Sommers versandt. Hierin wird Ihnen auch die Zahlung des Beitrages in Raten ermöglicht.

Der vorläufige Beitragssatz wurde anhand der geschätzten Gesamtkosten ermittelt. Nach Gesamtfertigstellung der Kläranlage erfolgt voraussichtlich im Jahr 2025 eine Endabrechnung der tatsächlichen Gesamtkosten. Der dann zu ermittelnde endgültige Beitragssatz kann geringfügig vom vorläufigen Beitragssatz abweichen.

Hinweis: Für Wohnanlagen die in Betreuung einer Hausverwaltung stehen, wurden die Hausverwaltungen angeschrieben und die Geschossflächen abgeglichen


Meldung vom 17.01.2024

Die Kalkulation bzgl. des Verbesserungsbeitrages hat länger gedauert, als ursprünglich angenommen.

Der Marktgemeinderat wird voraussichtlich in der
März-Sitzung 2024 über den Verbesserungsbeitrag beschließen.

Die Anhörungsschreiben und anschließenden Beitragsbescheide zum Verbesserungsbeitrag der Kläranlage werden voraussichtlich im Sommer 2024 versandt.


Meldung vom 04.07.2023

WARUM MUSS DIE KLÄRANLAGE SANIERT WERDEN?

“... um in Zukunft die Abwässer nach dem Stand der Technik zu reinigen...”

Der Markt Metten und die Gemeinde Offenberg betreiben gemeinsam eine Kläranlage.
Die in den 1970er Jahren erbaute Anlage entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik.
Die Anlage soll deswegen entsprechend saniert und modernisiert werden.

WELCHE MAßNAHMEN WERDEN DURCHGEFÜHRT?

Ausbaugröße unverändert 10.000 Einwohnerwerte (EW)

Austausch der Pumpen im bestehenden Pumpwerk Donaustraße

Umbau der KA zu einer Kompaktanlage mit mech. Reinigungsstufe

Bau einer Belebung mit innenliegender runder Nachklärung und außenliegender kreisförmiger Belebung  in einem Kombibecken

Bau eines Schlammsilos und Filtratfilters mit jeweils 200 m³ Nutzvolumen

Umbau bestehender Tropfkörper als Träger von Photovoltaikmodulen

Erneuerung der E-Technik mit Prozessleitsystem zur Verbesserung der Steuerung der Reinigungsprozesse und der Pumpen

Errichtung einer Zaunanlage um die Kläranlage

Neubau Schöpfwerk für Kläranlage Metten

MIT WELCHEN KOSTEN IST ZU RECHNEN?

Nach derzeitigem Kenntnisstand betragen die Baukosten rund 10.000.000 €.

Die Kosten der Investitionen trägt mit 55,01 % der Markt Metten, der Anteil der Gemeinde Offenberg beträgt 44,99 %.

Aufgrund der Einsparung von CO² und Energie erhält der Zweckverband Abwasserbeseitigung Metten-Offenberg eine Zuwendung in Höhe von 500.000,00 € aus dem Förderprogramm „Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050.

Der Anteil des Markt Metten (55,01 %) beträgt somit ca. 5.500.000 die zu finanzieren sind. Die endgültigen tatsächlichen Kosten sind erst nach Fertigstellung ermittelbar.

WIE WERDEN DIE KOSTEN UMGELEGT?

Rechtsgrundlage für Kostenumlegung auf die Nutzungsberechtigten der Kläranlage ist das Kommunalabgabengesetz (KAG). Die Entwässerungseinrichtung – und somit auch die Kläranlage – unterliegt als „kostendeckende Einrichtung“ dem Prinzip der Kostendeckung. Das bedeutet, dass sämtliche anfallende Kosten von den Nutzungsberechtigten aufgebracht werden müssen.

Das KAG eröffnet die Möglichkeit, die Kosten über einmalige Beiträge (hier: Verbesserungsbeitrag für die Kläranlage) und/oder über die Abwassergebühren umzulegen. Beiträge müssen nur einmalig auf Grundlage der beitragspflichtigen Grundstücks -und Geschossflächen erhoben werden, während die Gebühren laufend auf Grundlage des Wasserverbrauchs zu entrichten sind. Beide Finanzierungsarten haben Vor- und Nachteile.

Die Entscheidung über die Art der Umlegung wird der Marktgemeinderat in den nächsten Monaten treffen.

WER IST BEITRAGSPFLICHTIG (bei Erhebung eines einmaligen Beitrages)?

“... Eigentümer von bebauten, bebaubaren oder gewerblichen Grundstücken...”

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

WIE HOCH SIND DIE BEITRAGS- BZW. GEBÜHRENSÄTZE?

Aussagen über die tatsächliche Höhe eines Verbesserungsbeitrages können derzeit noch nicht getroffen werden.
Die Berechnungsgrundlagen (Grundstücks-, Geschossflächen, Kosten) müssen endgültig unter Einbeziehung der Eigentümer festgelegt werden.

WIE WIRD EIN EINMALIGER BEITRAG BERECHNET?

Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der beitragspflichtigen Grundstücksfläche und der Geschossfläche des Gebäudes.

Ein Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung haben oder tatsächlich an der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind.

Bei unbebauten Grundstücken wird ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche angesetzt. Übergroße Grundstücke werden in unbeplanten Gebieten (hier gibt es keinen Bebauungsplan) auf 2.500 m² begrenzt.

Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen aller ausgebauten Geschosse inklusive Keller (nicht zu verwechseln mit Wohnfläche oder Nutzfläche). Zur Berechnung werden alle Geschosse herangezogen

Keller mit der vollen Fläche

Erdgeschosse und Obergeschosse

Dachgeschosse, wenn ausgebaut (bewohnbar)

- Ausbauzustand: Raum verschalt, Estrich o.ä., Fenster und normale Treppe

- Nutzung nicht nur Wohnraum, auch Sauna, Fitness, Sport, Werkstatt, Hausarbeit etc.

Eine fest installierte Überdachung mit Außenpfosten bei Balkonen und Terrassen bewirkt ebenso eine Anrechnung als Geschossfläche im beitragsrechtlichen Sinn.

Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist.

Von der Gemeindeverwaltung wurden die Geschossflächen wie folgt ermittelt:

Maße aus vorliegenden Bauplänen.

Beitragsbescheide aus vergangenen Jahren.

Falls beides nicht vorliegt, Bemaßung nach Lageplan.

Sollten sich in der Vergangenheit Veränderungen bei der Geschossfläche, etwa durch Ausbauten von Dachgeschossen, Anbauten von Wintergärten u. dgl. ergeben haben, die bei der Gemeinde noch nicht gemeldet wurden, so sind die Grundstücksbesitzer verpflichtet, diese bei der Gemeinde anzuzeigen.

BERECHNUNGSBEISPIELE

Nachstehende Berechnungsbeispiele sollen eine Hilfe zur Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen darstellen. Es gilt zu beachten, dass es im Einzelfall natürlich Abweichungen geben kann. Die Beispiele dienen nur als Hilfe und sind nicht abschließend.

Beispiel:



Garagen, sobald sie einen direkten Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an der gemeindlichen Entwässerungsanlage (Kanal) angeschlossen sind. (z.B. Gulli oder Waschbecken)


Garage baulich und funktionell verbunden, also beitragspflichtige Garage auch ohne Anschluss an den Kanal.

WANN IST DIE ZAHLUNG FÄLLIG?

Sofern der Marktgemeinderat entscheidet, einen Verbesserungsbeitrag zu erheben, erfolgt die Versendung der Anhörungsschreiben zur Höhe des Verbesserungsbeitrages erst nach der abschließenden Kalkulation der Kosten. Die zu ermittelten Beiträge berechnen sich auf der zuvor ermittelten Geschossfläche und der für den Markt Metten anteiligen Kosten.
Es ist rechtlich möglich, auf der Grundlage der bereits angefallenen Kosten und der noch voraussichtlich anfallenden Kosten eine „fiktive“ Höhe des Verbesserungsbeitrages bei der Anhörung zu berechnen.
Es könnten hier Vorauszahlungsleistung (z.B. 1/3) erhoben werden. Möglich wäre auch die Erhebung von mehreren, zeitlich gestaffelten Vorauszahlungsleistungen

Die vorzeitig durchgeführte Anhörung der Eigentümer zur Abstimmung der Geschossflächen ist weitgehend abgeschlossen.
Der mögliche Versand von Anhörungsschreiben zum Verbesserungsbeitrag, ggf. mit Erhebung von Vorauszahlungsleistungen, soll innerhalb der nächsten drei Monaten erfolgen.
Der jeweils erhobene Beitrag ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig.
Nach Abschluss der letzten Schlussrechnung kann die Höhe des endgültigen Verbesserungsbeitrages festgesetzt werden.
Erhobene Vorauszahlungsleistungen werden natürlich angerechnet.

Die genauen Zahlungstermine könnten dem jeweiligen Beitragsbescheid entnommen werden.
Sollte eine rechtzeitige Zahlung der Beitragsraten nicht möglich sein, kann auf Antrag eine Stundung z. B. in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind zu beachten.

Haben Sie noch Fragen?

Sollten für Sie noch Fragen offen sein, so können Sie jederzeit während der allgemeinen Geschäftsstunden Rücksprache bei der Verwaltung halten.

Herrn
Frank Chrzon (sprich: Schronn)

  
Tel.:  0991-99805-15
Mail:  frank.chrzon@markt-metten.de

oder an

Herrn
Reinhold Augustin

  
Tel.:  0991-99805-22
Mail:  geschaeftsleitung@markt-metten.de

Kategorien: Bürger-Info, Pressemitteilung, Bekanntmachungen

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